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Art. 1 Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen.
Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
1. öffentliche Gebäude:
a) Gebäude des Bayerischen Landtags, auch soweit diese von den Fraktionen und Abgeordneten ge-nutzt werden,
b) Gebäude der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
c) Gebäude der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
d) Gebäude der Gerichte des Freistaates Bayern.
2. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche:
a) Schulen und schulische Einrichtungen,
b) Schullandheime,
c) räumlich abgegrenzte und vom Träger gewidmete Kinderspielplätze,
d) Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kinderta-geseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKi-BiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236, BayRS 2231-1-A), geändert durch Art. 117 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942),
e) sonstige Einrichtungen und Räume, in denen Kin-der ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben, Einkaufszentren mit Kinderbetreu-ungsangebot,
f) Jugendherbergen,
g) Kultur- und Freizeiteinrichtungen nach Nr. 6, die zumindest überwiegend von Kindern und Jugendli-chen genutzt werden und
h) sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhil-fe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Art. 1 des Ge-setzes vom 26. Juni 1990, BGBl I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134), geändert durch Art. 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122),
3. Bildungseinrichtungen für Erwachsene:
Volkshochschulen und sonstige Einrichtungen der Er-wachsenenbildung, öffentliche Hochschulen,
4. Einrichtungen des Gesundheitswesens:
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrich-tungen im Sinn des § 107 des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversiche-rung – (Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 2477), zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl I S. 2686), sowie vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesund-heit Kranker dienen, mit Ausnahme der Stationen zur palliativen Versorgung,
5. Heime:
Studierendenwohnheime sowie Heime im Sinn des Heimgesetzes (HeimG)in der Fassung der Bekanntma-chung vom 5. November 2001 (BGBl I S. 2970), zu-letzt geändert durch Art. 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), mit Ausnahme der Hospize,
6. Kultur- und Freizeiteinrichtungen:
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Auf-führung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke oder der Freizeit-gestaltung dienen, soweit sie öffentlich zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Thea-ter und Vereinsräumlichkeiten,
7. Sportstätten:
Ortsfeste Einrichtungen und Anlagen, die der Aus-übung des Sports dienen,
8. Gaststätten:
Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246), soweit sie öffentlich zugänglich sind,
9. Verkehrsflughäfen:
Gebäude oder Gebäudeteile der Verkehrsflughäfen mit gewerblichem Luftverkehr, die dem Verkehr der All-gemeinheit und der Abfertigung von Fluggästen die-nen.
Art. 3 Rauchverbot
(1) 1Das Rauchen ist in Innenräumen der in Art. 2 bezeich-neten Gebäude, Einrichtungen, Heime, Sportstätten, Gast-stätten und Verkehrsflughäfen verboten. 2In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (Art. 2 Nr. 2) ist das Rauchen auch auf dem Gelände der Einrichtungen verboten.
(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften oder auf Grund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitz-recht verbunden sind, bleiben unberührt.
Art. 4 Hinwirkungspflicht
Der Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeinde-verbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentli-chen Rechts haben in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken.
Art. 5 Ausnahmen
Das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 gilt nicht:
1. in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern und ihren Familien zur alleinigen Nutzung überlassen sind,
2. in ausgewiesenen Räumen der Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Verneh-mung im Einzelfall gestattet wird; Entsprechendes gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für Verneh-mungen durch die Ermittlungsrichterin oder den Er-mittlungsrichter,
3. bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rau-chen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfrei-heit ist.
Art. 6 Raucherraum, Raucherbereich
(1) 1Der oder die Verantwortliche (Art. 7) kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 für jedes Gebäude oder jede Ein-richtung das Rauchen in einem Nebenraum gestatten. 2Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 2 − mit Ausnahme von Einrichtungen der ambulanten und stationä-ren Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliede-rungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige − sowie nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nrn. 6 bis 8.
(2) 1In psychiatrischen Krankenhäusern kann abweichend von Abs. 1 Satz 1 das Rauchen auf jeder Station in einem Nebenraum gestattet werden; Entsprechendes gilt für psy-chiatrische Stationen somatischer Krankenhäuser. 2Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugsanstalt sowie einer Einrichtung des Maßregelvollzugs kann unbeschadet des Abs. 1 Satz 1 das Rauchen in Gemeinschaftsräumen gestatten. 3Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können in Ver-kehrsflughäfen und in solchen öffentlichen Gebäuden, in denen mehr als 500 Beschäftigte tätig sind, mehrere Rau-cherräume eingerichtet werden.
(3) 1Der Raum ist als Raucherraum zu kennzeichnen. 2Der Raucherraum muss baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht be-steht.
(4) 1Der oder die Verantwortliche (Art. 7) kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 für Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige das Rauchen in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außengeländes gestatten. 2Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Art. 7 Verantwortlichkeit
1Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach Art. 3 Abs. 1 und für die Erfüllung der Kennzeichnungs-pflicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 sind:
1. die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,
2. die Leiterin oder der Leiter der Behörde, des Gerichts, der Einrichtung oder des Heims,
3. die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte,
4. die Betreiberin oder der Betreiber des Verkehrsflugha-fens.
2Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot haben die oder der Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.
Art. 8 Zuständigkeit
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig
1. bezüglich der Gebäude des Bayerischen Landtags die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Land-tags,
2. im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.
Art. 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 raucht.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach Art. 7 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu ver-hindern.
Art. 10 Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Art. 80 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erzie-hungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 533), wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Der Präsident
I.V.
Barbara Stamm
I. Vizepräsidentin
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