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Landesnichtraucherschutzgesetz LNRSG
(Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Baden-
Württemberg)
§ 1 Zweckbestimmung
Dieses Gesetz hat zum Ziel, dass in Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen, in Jugendhäusern, in Tageseinrichtungen für Kinder, in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten und Gaststätten nicht geraucht wird. Die
Regelungen dienen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, dem Schutz vor
den Gefahren des Passivrauchens.
§ 2 Rauchfreiheit in Schulen
(1) Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sowie bei Schulveranstaltungen ist das Rauchen untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der
Schulkonferenz und nach Anhörung des Elternbeirats und der Schülermitverantwortung für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 11 oder der entsprechenden Klassen der beruflichen Schulen sowie für Lehrkräfte Raucherzonen außerhalb des Schulgebäudes im Außenbereich des Schulgeländes jeweils für ein Schuljahr zulassen, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Auf dem Schulgelände befindliche Wohnungen sind vom Rauchverbot nach Absatz 1 ausgenommen.
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(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für Schulen in freier Trägerschaft.
§ 3 Rauchfreiheit in Jugendhäusern
Das Rauchen in Jugendhäusern ist untersagt.
§ 4 Rauchfreiheit in Tageseinrichtungen für Kinder
In den Gebäuden und auf den Grundstücken der Tageseinrichtungen für Kinder ist das Rauchen untersagt. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Rauchfreiheit in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen
des Landes und der Kommunen
(1) In den Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen ist das Rauchen untersagt. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Das Rauchverbot nach Satz 1 gilt auch in Dienstfahrzeugen. Kommunen im Sinne von Satz 1 sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Regionalverbände
sowie Stadt- und Landkreise.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Leitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen Ausnahmen vom Rauchverbot bei besonderen Veranstaltungen zulassen. Sie kann zudem das Rauchen in bestimmten abgeschlossenen Räumen gestatten, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.
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§ 6 Rauchfreiheit in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
(1) In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist das Rauchen untersagt. Satz 1 gilt insbesondere auch für Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten des Krankenhauses oder der Pflegeeinrichtung. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf mit einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung verbundene Hotels. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Einrichtungen einschließlich der Rehabilitationseinrichtungen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden, sich zu einer psychiatrischen Behandlung oder aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegen steht. Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden soll, trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Die Klinikleitung hat in den Fällen des Satzes 1 Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit im Krankenhaus und
den gesundheitlichen Schutz der Übrigen sich im Krankenhaus aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. Soweit die Klinikleitung für die in Satz 1 genannten Patientinnen und Patienten entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Beschäftigten des Krankenhauses kann die Klinikleitung auf Antrag Raucherzimmer einrichten. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen in abgeschlossenen Räumlichkeiten
der Pflegeeinrichtung erlaubt, wenn diese Räume ausschließlich von Raucherinnen oder Rauchern bewohnt werden und alle Bewohnerinnen und Bewohner des betroffenen Raumes hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
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§ 7 Rauchfreiheit in Justizvollzugsanstalten
In Justizvollzugsanstalten ist das Rauchen untersagt. Das Rauchverbot gilt nicht für die Hafträume, in denen nur eine Person untergebracht ist. Abweichend von Satz 1 ist das Rauchen in abgeschlossenen Räumlichkeiten erlaubt, wenn diese Räume ausschließlich von Raucherinnen oder Rauchern genutzt werden und alle von der Ausnahme betroffenen Personen hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Für die Beschäftigten der Justizvollzugsanstalt gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
§ 8 Rauchfreiheit in Gaststätten
(1) Das Rauchen in Gaststätten ist untersagt. Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist und den Vorschriften des Gaststättengesetzes unterliegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Gaststättenbetreiber oder eine Gaststättenbetreiberin Ausnahmen vom Rauchverbot in vollständig abgetrennten Nebenräumen zulassen, wenn diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind. Das Rauchen in diesen Räumen ist erlaubt, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Arbeitsschutzrechliche Bestimmungen bleiben unberührt. Absatz 1 gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten. Absatz 2 gilt nicht für Diskotheken.
§ 9 Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots
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(1) Die Leitungen der in §§ 2 bis 7 genannten Einrichtungen sind für die Einhaltung des Rauchverbots in den von ihnen geleiteten Einrichtungen verantwortlich. Sie haben auf das Rauchverbot durch deutlich sichtbare Hinweisschilder in jedem Eingangsbereich hinzuweisen. Soweit ihnen Verstöße gegen das Rauchverbot bekannt werden, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Pflichten des Absatz 1 gelten auch für Gaststättenbetreiber und Gaststättenbetreiberinnen für deren jeweilige Gaststätte. Die zusätzliche Kennzeichnungspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 bleibt davon unberührt.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 in einem Schulgebäude, auf einem Schulgelände sowie auf Schulveranstaltungen
raucht, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vorliegt,
2. entgegen § 3 in einem Jugendhaus raucht,
3. entgegen § 4 in einem Gebäude oder auf einem Grundstück einer Tageseinrichtung für Kinder raucht,
4. entgegen § 5 in einer Behörde, Dienststelle oder sonstigen Einrichtung des Landes oder einer Kommune raucht, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung nach §
5 Abs. 2 vorliegt,
5. entgegen § 6 in einem Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung raucht, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 2 bis 4 vorliegt, 8
6. entgegen § 7 in einer Justizvollzugsanstalt raucht,
7. entgegen § 8 in einer Gaststätte raucht. Schülerinnen und Schüler werden vorrangig mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) zur Einhaltung des Rauchverbots angehalten. Bei Strafgefangenen sind vorrangig disziplinarrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 40 Euro und im Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 150 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde. Dies gilt ungeachtet der §§ 33 und 34 SchG sowie des § 16 Abs. 1 Nr. 21 des Landesverwaltungsgesetzes auch in Bezug auf das Rauchverbot an Schulen.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Stuttgart, den
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
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