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§ 1 Zweck des Gesetzes, rauchfreie Einrichtungen
(1) Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor
Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch
Tabakrauch (Passivrauchbelastung) in den nachfolgenden Bestimmungen
genannten Einrichtungen.
(2) Für Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
rauchfrei sind, besteht ein Rauchverbot für alle Personen,
die sich dort aufhalten, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen
keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
§ 2 Rauchfreie öffentliche Gebäude
(1) Der Landtag, seine Gebäude und Gebäudeteile und alle
Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Behörden, Gerichte, Betriebe
oder sonstige Einrichtungen des Landes, der kommunalen
Gebietskörperschaften oder der sonstigen der Aufsicht
des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen
Rechts untergebracht sind, sowie Gebäude oder Gebäudeteile,
die von Gesellschaften des privaten Rechts genutzt
werden, an denen das Land oder kommunale Gebietskörperschaften
oder sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende
juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind und
die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, sind rauchfrei,
soweit in den nachfolgenden Bestimmungen für bestimmte
Einrichtungsarten keine abweichenden Regelungen getroffen
sind. Satz 1 gilt nicht für in den betreffenden Gebäuden oder
Gebäudeteilen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer
privat genutzte Räumlichkeiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in Einrichtungen
des Erwachsenen- und des Jugendstrafvollzugs sowie in Gewahrsamseinrichtungen
und vergleichbaren Einrichtungen in
Gewahrsam genommenen Personen das Rauchen in entsprechend
gekennzeichneten Räumen sowie in Haft- oder Unterbringungsraümen
erlaubt werden; eine gemeinsame Unterbringung
von in Gewahrsam genommenen Personen in einem
Haft- oder Unterbringungsraum, in dem das Rauchen erlaubt
ist, ist nur mit Zustimmung aller davon betroffenen in Gewahrsam
genommenen Personen zulässig. Die Leitung der Einrichtung
hat dabei Vorkehrungen zu treffen, die eine Passivrauchbelastung
dritter Personen so weit wie möglich ausschließen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in Einrichtungen,
die der gemeinschaftlichen Unterbringung von Migrantinnen
und Migranten dienen, das Rauchen in entsprechend gekennzeichneten
Räumen sowie in Unterbringungsräumen erlaubt
werden. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 3 Rauchfreie Krankenhäuser,
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sind rauchfrei. Dies gilt für alle Gebäude oder Gebäudeteile
einschließlich der den Einrichtungen angeschlossenen Schulen,
Werkstätten, Institute, Kantinen und Cafeterien, auch
wenn diese durch Dritte betrieben werden; § 2 Abs. 1 Satz 2
findet entsprechende Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann Patientinnen und Patienten
das Rauchen erlaubt werden, wenn sich diese aufgrund
einer gerichtlich angeordneten Unterbringung oder zu einer
psychiatrischen Behandlung in der Einrichtung befinden,
eine Behandlung im Bereich der Palliativmedizin erfolgt oder
bei denen ein Rauchverbot dem Therapieziel entgegenstehen
würde; die Entscheidung trifft die behandelnde Ärztin oder
der behandelnde Arzt im Einzelfall. § 2 Abs. 2 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch für alle sonstigen Einrichtungen,
in denen Patientinnen und Patienten nach den
Bestimmungen des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen,
des Maßregelvollzugsgesetzes oder des Infektionsschutzgesetzes
zwangsweise untergebracht sind, Anwendung.
§ 4 Rauchfreie Einrichtungen der Jugendhilfe
(1) Alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen im Rahmen der
freien oder der öffentlichen Jugendhilfe Tageseinrichtungen
für Kinder oder sonstige Einrichtungen für junge Menschen
im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch untergebracht
sind, sowie zu diesen Einrichtungen gehörende Freiflächen
sind rauchfrei. Satz 1 gilt für in den betreffenden Gebäuden
oder Gebäudeteilen als Wohnung oder Wohnraum genutzte
Räumlichkeiten nur, wenn dort Kinder oder Jugendliche im
Rahmen von Maßnahmen der Jugendhilfe wohnen.
(2) Die Leitung der Einrichtung kann volljährigen Nutzerinnen
und Nutzern der Einrichtung das Rauchen erlauben,
wenn aufgrund der Aufgabenstellung der Einrichtung ein
Rauchverbot konzeptionell nicht vertretbar ist; § 2 Abs. 2
Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 5 Rauchfreie Schulen
(1) Alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen
1. Schulen im Sinne des § 6 des Schulgesetzes einschließlich
der in § 6 Abs. 2 des Schulgesetzes genannten Schulen,
2. Ersatz- oder Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft im
Sinne des § 1 des Privatschulgesetzes einschließlich der in
§ 1 Abs. 2 des Privatschulgesetzes genannten Schulen oder
3. mit den in den Nummern 1 oder 2 genannten Schulen verbundene
Schülerheime
untergebracht sind, sowie das zu den Schulen oder Schülerheimen
gehörende Schulgelände und schulische Veranstaltungen
sind rauchfrei. Satz 1 gilt für in den betreffenden Gebäuden
oder Gebäudeteilen als Wohnung oder Wohnraum
genutzte Räumlichkeiten nur, wenn dort Schülerinnen oder
Schüler wohnen.
(2) Die Leitung der Einrichtung kann volljährigen Schülerinnen
und Schülern, die in Schülerheimen im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 3 wohnen, das Rauchen in besonderen
Räumen oder sonstigen abgegrenzten Bereichen erlauben; § 2
Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 6 Rauchfreie Heime der Altenhilfe,
Pflegeheime und Einrichtungen
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Gebäude oder Gebäudeteile, in denen
1. Heime der Altenhilfe im Sinne des § 71 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch,
2. Pflegeheime im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch oder
3. teilstationäre oder stationäre Einrichtungen im Sinne des
§ 75 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
in denen Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe,
der Hilfe zur Pflege oder der Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten erhalten,
untergebracht sind, sind rauchfrei; dies gilt auch für den Einrichtungen
angeschlossene Kantinen und Cafeterien, auch
wenn diese durch Dritte betrieben werden. Satz 1 gilt nicht
für von den jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohnern oder
von dritten Personen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer
privat genutzte Räumlichkeiten. Weiterhin kann das
Rauchen in gesondert ausgewiesenen Räumen erlaubt werden,
soweit andernfalls der betreuerische Auftrag der Einrichtung
gefährdet ist oder aus Gründen des Brandschutzes den
Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den privat
genutzten Räumlichkeiten nicht gestattet ist.
§ 7 Rauchfreie Gaststätten
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind rauchfrei.
Dies gilt für alle Schank- oder Speiseräume sowie für
alle anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich
der Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen
Tanzlokalen in Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit
mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten
Räumen kann in einzelnen entsprechend gekennzeichneten
Nebenräumen das Rauchen erlauben. Dies gilt nicht für
Räume mit Tanzflächen. In einer Gaststätte darf die Grundfläche
und die Anzahl der Sitzplätze in den Räumen, in denen
das Rauchen erlaubt ist, nicht größer sein als in den übrigen
dem Aufenthalt der Gäste dienenden rauchfreien Räumen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Wein-, Bier- und
sonstige Festzelte; werden diese vorübergehend, höchstens an
21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben,
kann die Betreiberin oder der Betreiber durch entsprechende
Kennzeichnung das Rauchen erlauben.
§ 8 Sonstige rauchfreie Einrichtungen
In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen
1. Universitäten oder Fachhochschulen,
2. Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
3. Theater oder Kinos,
4. Museen oder
5. Sportstätten
in privater Trägerschaft untergebracht sind, sind die für die
Besucherinnen und Besucher und sonstigen Nutzerinnen und
Nutzer allgemein zugänglichen Räume rauchfrei; § 2 Abs. 1
Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Für mit einer der
in Satz 1 genannten Einrichtungen verbundene Gaststätten
findet § 7 Anwendung.
§ 9 Hinweise
Über ein nach diesem Gesetz bestehendes Rauchverbot ist
durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im
Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung zu informieren.
§ 10 Durchführung des Nichtraucherschutzes
(1) Die Leitung oder die Betreiberin oder der Betreiber einer
Einrichtung nach den §§ 2 bis 8 ist verantwortlich für die
Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Für den Landtag und seine Gebäude und Gebäudeteile
obliegt diese Verpflichtung der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Landtags; für die den Fraktionen gemäß § 2 Abs. 6
Satz 1 Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz überlassenen Räume
obliegt diese Verpflichtung den Fraktionsvorsitzenden.
(2) Kommt die Leitung oder die Betreiberin oder der Betreiber
der Einrichtung der Verantwortung nach Absatz 1 Satz 1
nicht nach, können
1. bei Einrichtungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften
oder der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen
Rechts die für die Einrichtung jeweils zuständige Aufsichtsbehörde
im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse und
2. bei den sonstigen Einrichtungen die Gemeindeverwaltungen
der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen
sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien
und großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörden
die zur Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen dieses
Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen; § 11 bleibt unberührt.
Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden
sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer seiner Verpflichtung aus § 1
Abs. 2 zuwiderhandelt. Ordnungswidrig handelt auch, wer als
Leiterin, Leiter, Betreiberin oder Betreiber einer Einrichtung
nach den §§ 3 bis 8 in privater Trägerschaft vorsätzlich oder
fahrlässig
1. der Kennzeichnungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 für Nebenräume
in Gaststätten oder nach § 7 Abs. 3 Halbsatz 2
für Wein-, Bier- oder sonstige Festzelte, in denen das Rauchen
erlaubt ist, nicht nachkommt,
2. der Hinweispflicht nach § 9 nicht nachkommt,
3. seiner Verantwortung nach § 10 Abs. 1 nicht nachkommt
oder
4. einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zur Durchführung
des Nichtraucherschutzes nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
Nr. 1 oder 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert
Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3
oder Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 10 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 genannten Behörden; § 10 Abs. 2 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
§ 12 Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Bestimmungen zu treffen.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 15. Februar 2008 in Kraft.
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